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Rechtlicher Rahmen Tagfahrlicht
Mi 09 Jul 2014, 20:37
Mich würde mal interessieren wie es mit der Zulässigkeit der nachgerüsteten Tagfahrlichtstreifen steht, die man überall sieht. Brauchen die auch ein E-Zeichen, Abnahme, Eintragung? Kann eine solche Installation das reguläre Standlicht ersetzen? Gibt es eventuell schon mit sowas Erfahrung?
http://importshark.com/catalog/product_info.php/products_id/1542/osCsid/87898391138fea8edc0fdaafdc3c9203
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Re: Rechtlicher Rahmen Tagfahrlicht
Mi 09 Jul 2014, 20:47
Auf jeden Fall darf TFL im gedimmten Zustand als Standlicht genutzt werden.
- |Ralle|Tieferleger
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Re: Rechtlicher Rahmen Tagfahrlicht
Mi 09 Jul 2014, 21:01
Es gibt 2 verschiedene Bestimmungen, die das TFL betreffen.
Nachrüstung nach R87/R48
Entsprechend der ECE-R48-Regelung sind bei der Montage separater Tagfahrleuchten einige Bestimmungen bezüglich des Montageortes und der Funktionsweise zu beachten:
Montageort: Fahrzeugfront
Abstand vom Boden: mindestens 250 mm, maximal 1500 mm
Abstand zwischen den Leuchten: bei einer Fahrzeugbreite über 1300 mm mindestens 600 mm, ansonsten mindestens 400 mm
Abstand zwischen Fahrzeugaußenkanten und Tagfahrleuchten die als Begrenzungsleuchte verwendet werden: maximal 400 mm
Tagfahrleuchten müssen sich bei Aktivierung des Abblendlichtes automatisch abschalten und dürfen nicht zusammen mit dem Stand-, Abblendlicht oder Fernlicht leuchten (Ausnahme: Lichthupe oder bei Verwendung als gedimmtes Begrenzungslicht).
Werden die gedimmten Tagfahrleuchten zusätzlich als Positionsleuchten verwendet, so muss das serienmäßige Standlicht an der Fahrzeugfront des Fahrzeuges außer Betrieb gesetzt werden.
Die Leuchten müssen eine (E)-Nummer und die Bezeichnung RL tragen.
Alle Abstandsangaben beziehen sich jeweils auf die Kante der Leuchtfläche der Tagfahrlichter.
Nachrüstung nach R7
Tagfahrleuchten können auch eine R7-Kennzeichnung tragen, dann gibt es einen Unterschied in der Funktion zu normalen Tagfahrleuchten mit einer R87-Kennzeichnung:
Kombinierte Tagfahrleuchten und Umrissleuchten müssen sich bei Aktivierung des Abblendlichtes automatisch in ihrer Leistung dimmen und dürfen nicht zusammen mit dem Abblendlicht oder Fernlicht in voller Leuchtstärke leuchten (Ausnahme: Lichthupe).
Als Umrissleuchten (oder Standleuchten) müssen sie möglichst weit außen am Fahrzeug angebracht werden und auch nicht zu tief.
Es dürfen vorne nicht zu viele Stand- und Umrissleuchten angebracht werden.
Allgemein gilt: Tagfahrleuchten dürfen nur allein leuchten oder mit dem Standlicht geschaltet sein. Eine Kombination mit dem Abblendlicht ist unzulässig. Das heißt, dass Tagfahrleuchten und Abblendlicht nie gemeinsam leuchten dürfen.
Wenn das Abblendlicht eingeschaltet wird, dimmt sich das Tagfahrlicht auf Standlichtniveau ab und gilt rechtlich dann als Standlicht bzw. Begrenzungsleuchte. Mittlerweile wird diese Lösung auch zum nachträglichen Einbau angeboten. Nachgerüstete Tagfahrleuchten müssen mindestens 25 Zentimeter vom Boden und höchstens 40 Zentimeter vom Außenrand des Fahrzeugs entfernt sein. Der Abstand zwischen den Leuchten muss bei Fahrzeugen mit einer Breite von mehr als 1,30 Meter mindestens 60 Zentimeter betragen. (Quelle: Wikipedia)
Nachrüstung nach R87/R48
Entsprechend der ECE-R48-Regelung sind bei der Montage separater Tagfahrleuchten einige Bestimmungen bezüglich des Montageortes und der Funktionsweise zu beachten:
Montageort: Fahrzeugfront
Abstand vom Boden: mindestens 250 mm, maximal 1500 mm
Abstand zwischen den Leuchten: bei einer Fahrzeugbreite über 1300 mm mindestens 600 mm, ansonsten mindestens 400 mm
Abstand zwischen Fahrzeugaußenkanten und Tagfahrleuchten die als Begrenzungsleuchte verwendet werden: maximal 400 mm
Tagfahrleuchten müssen sich bei Aktivierung des Abblendlichtes automatisch abschalten und dürfen nicht zusammen mit dem Stand-, Abblendlicht oder Fernlicht leuchten (Ausnahme: Lichthupe oder bei Verwendung als gedimmtes Begrenzungslicht).
Werden die gedimmten Tagfahrleuchten zusätzlich als Positionsleuchten verwendet, so muss das serienmäßige Standlicht an der Fahrzeugfront des Fahrzeuges außer Betrieb gesetzt werden.
Die Leuchten müssen eine (E)-Nummer und die Bezeichnung RL tragen.
Alle Abstandsangaben beziehen sich jeweils auf die Kante der Leuchtfläche der Tagfahrlichter.
Nachrüstung nach R7
Tagfahrleuchten können auch eine R7-Kennzeichnung tragen, dann gibt es einen Unterschied in der Funktion zu normalen Tagfahrleuchten mit einer R87-Kennzeichnung:
Kombinierte Tagfahrleuchten und Umrissleuchten müssen sich bei Aktivierung des Abblendlichtes automatisch in ihrer Leistung dimmen und dürfen nicht zusammen mit dem Abblendlicht oder Fernlicht in voller Leuchtstärke leuchten (Ausnahme: Lichthupe).
Als Umrissleuchten (oder Standleuchten) müssen sie möglichst weit außen am Fahrzeug angebracht werden und auch nicht zu tief.
Es dürfen vorne nicht zu viele Stand- und Umrissleuchten angebracht werden.
Allgemein gilt: Tagfahrleuchten dürfen nur allein leuchten oder mit dem Standlicht geschaltet sein. Eine Kombination mit dem Abblendlicht ist unzulässig. Das heißt, dass Tagfahrleuchten und Abblendlicht nie gemeinsam leuchten dürfen.
Wenn das Abblendlicht eingeschaltet wird, dimmt sich das Tagfahrlicht auf Standlichtniveau ab und gilt rechtlich dann als Standlicht bzw. Begrenzungsleuchte. Mittlerweile wird diese Lösung auch zum nachträglichen Einbau angeboten. Nachgerüstete Tagfahrleuchten müssen mindestens 25 Zentimeter vom Boden und höchstens 40 Zentimeter vom Außenrand des Fahrzeugs entfernt sein. Der Abstand zwischen den Leuchten muss bei Fahrzeugen mit einer Breite von mehr als 1,30 Meter mindestens 60 Zentimeter betragen. (Quelle: Wikipedia)
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Re: Rechtlicher Rahmen Tagfahrlicht
Fr 11 Jul 2014, 06:45
Vielen Dank für die Antworten. Ich nehme für mich mit, dass sie mir nicht das vorgeschriebene Standlicht ersetzen können/dürfen.
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Re: Rechtlicher Rahmen Tagfahrlicht
Fr 11 Jul 2014, 07:57
Beim aktuellen Niva haben die einfach als Stadlicht eine 2 Faden Biirne(Standlicht/Bremslicht 5/21W) eingebaut. 21 W als Tagesfahrlicht, 5 W als Standlicht. Weil Lada einfach einfach denkt.
Peter
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Re: Rechtlicher Rahmen Tagfahrlicht
Fr 11 Jul 2014, 08:56
3per81 schrieb:Vielen Dank für die Antworten. Ich nehme für mich mit, dass sie mir nicht das vorgeschriebene Standlicht ersetzen können/dürfen.
Wenn es nicht vom Hersteller so gebaut ist, dann nicht. Richtig. Ich meine, dass es bei nem früheren Audi A6 so etwas gab.
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Re: Rechtlicher Rahmen Tagfahrlicht
Fr 11 Jul 2014, 18:11
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